VI. Eigentumsvorbehalt – Forderungsabtretung
Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen, auch künftigen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sein Eigentum (i. f. auch „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer.
Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern:
Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, kann vom Verkäufer bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers gestellt wird, widerrufen werden. In diesen Fällen hat der Käufer die Vorbehaltsware – auch wenn sie be- oder verarbeitet ist, aber nicht mit Sicherungsrechten Dritter belastet ist – nach Setzung einer angemessenen Frist – auf Verlangen an den Verkäufer oder einen von diesem beauftragten Dritten heraus-zugeben, ohne dass in dem Verlangen des Verkäufers ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung, die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen, gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus eine Verbindlichkeit erwächst. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten und nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, so steht dem Verkäufer das Miteigentum am Verarbeitungsprodukt zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten derart verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (i. F. „neue Sache“ genannt) bzw. die dem Verkäufer zustehenden bzw. nach dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen des Verkäufers wie die Vorbehaltsware selbst.
In jedem Fall verwahrt der Käufer das dem Verkäufer zustehende Alleineigentum und/oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es nicht.
Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Das Recht des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine Abtretung der Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet.