Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Amorim Cork Deutschland GmbH & Co. KG

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I. Allgemeines

Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen verkauft und liefert Amorim Cork Deutschland GmbH & Co.KG (i. F. „Verkäufer“) gegenüber Unter-nehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB (i. F. „Käufer“) ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen (i.F. „VKB“).

Etwaigen abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie sind für den Verkäufer unverbindlich, sofern er ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos an diesen geliefert hat. Durch die Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen als verbindlich an.

Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Vertragsschluss

Angaben in Prospekten oder ähnlichen Werbeunterlagen sind für den Verkäufer nicht verbindlich; maßgeblich sind nur die Angaben in seinen schriftlichen Angeboten. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, der Vertragsschluss erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung der Bestellung. Bestellungen sind für den Verkäufer nur ver-bindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen der Vertreter und Angestellten des Verkäufers bedürfen für Ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

III. Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich abweichender Preisvereinbarungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Preisliste gültigen Preise. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Ware und der Rechnung ohne jeden Abzug. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs. Skontoabzug ist dann unzulässig, wenn gleichzeitig noch Rechnungen unbezahlt sind, bei denen Zahlungsverzug eingetreten ist.

Wechsel werden nur gegen Vergütung der Diskont- und Einzugsspesen in Zahlung genommen und gelten, ebenso wie Schecks, erst nach Einlösung derselben als Zahlung.

Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Tag ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel ergibt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen eines Zahlungsverzugs.

Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers wesentlich verschlechtert oder dem Verkäufer eine früher eintretende Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, behält sich der Verkäufer vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, die Lieferung noch nicht gezahlter Ware von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung abhängig zu machen und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so ist der Verkäufer zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer stammen.

IV. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser die „Lager- und Verarbeitungsrichtlinien von Weinkorken“ und die „Lager- und Verarbeitungsrichtlinien von Perlwein und Sektkorken“ bei der Lagerung und Verarbeitung in ihrer aktuellen Version beachtet hat. Diese Richtlinien sind Bestandteil dieser VKB.

Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen weiter voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  1. Der Käufer hat insbesondere die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
  2. Glaubt der Käufer Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der Ware zu unterbleiben. Nach Aufforderung durch den Verkäufer und nach dessen Wunsch ist ihm die Ware ganz oder in Form fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Die Übersendung hat frei zu erfolgen; die Versandkosten werden dem Käufer erstattet, sofern seine Beanstandung berechtigt war.
  3. Mängel der Ware verpflichten den Verkäufer nur zu Ersatzlieferungen. Liefert der Verkäufer keinen Ersatz oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ersatzlieferungen werden bestpassend vorgenommen. Farb- und Struktur-abweichungen bleiben vorbehalten, da eine Garantie dafür, dass die Ersatzlieferung aus der gleichen Produktion wie die Vorlieferung stammt, nicht übernommen werden kann.
  4. Die Artikel des Verkäufers sind Naturprodukte. Farb- und Strukturabweichungen sind unvermeidlich und können nicht als Fehler geltend gemacht werden. Geringfügige Maßabweichungen, die sich bei der Stabilisierung des Materials ergeben, sind unvermeidbar und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
  5. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Kaufgegenstands. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels und nicht bei abweichendem Inhalt einer vom Verkäufer gem. § 443 BGB übernommenen Garantie.

Die vorstehend genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatz-ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers beruht. Sie gilt weiter dann nicht, wenn es sich um Personenschäden handelt oder der Verkäufer aus unerlaubter Handlung haftet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. VII beschränkt.

V. Versand und Gefahrtragung

Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind erkennbar für den Käufer ohne Interesse oder nicht zumutbar. Dem Verkäufer steht in diesem Fall der auf die Teil­lieferung entfallende Vertragspreis zu. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Der Versand erfolgt versichert und mit einer Versandkostenpauschale, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

Die Mehrkosten für andere, vom Käufer gewünschte, Versandwege hat stets der Käufer zu tragen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Lieferanten, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Verkehrsstörungen oder behördliche Maßnahmen oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

Sie berechtigen den Verkäufer außerdem vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

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VI. Eigentumsvorbehalt – Forderungsabtretung

Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen, auch künftigen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sein Eigentum (i. f. auch „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern:

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, kann vom Verkäufer bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers gestellt wird, widerrufen werden. In diesen Fällen hat der Käufer die Vorbehaltsware – auch wenn sie be- oder verarbeitet ist, aber nicht mit Sicherungsrechten Dritter belastet ist – nach Setzung einer angemessenen Frist – auf Verlangen an den Verkäufer oder einen von diesem beauftragten Dritten heraus-zugeben, ohne dass in dem Verlangen des Verkäufers ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung, die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen, gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus eine Verbindlichkeit erwächst. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten und nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, so steht dem Verkäufer das Miteigentum am Verarbeitungsprodukt zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten derart verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (i. F. „neue Sache“ genannt) bzw. die dem Verkäufer zustehenden bzw. nach dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen des Verkäufers wie die Vorbehaltsware selbst.

In jedem Fall verwahrt der Käufer das dem Verkäufer zustehende Alleineigentum und/oder Miteigentum für den Verkäufer.

Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es nicht.

Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Das Recht des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine Abtretung der Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

VII. Leistungsstörungen

Bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, z. B. bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten sowie bei höherer Gewalt wie z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung oder Mangel an Rohmaterial, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung freigestellt.

VIII. Schadensersatz

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen des Verkäufers, beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen des Fehlens einer vom Verkäufer garantierten Beschaffenheit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung aus-geschlossen.

Die in dieser Ziffer VIII genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

IX. Sonstiges

Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bingen / Rhein. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand Mainz vereinbart. Sofern einzelne Klauseln dieser VKB unwirksam oder z.B. bei der Lieferung ins Ausland undurchführbar sind, so ist der Käufer verpflichtet, einer vom Verkäufer anstelle dieser Klausel vorgeschlagenen wirksamen und durchführbaren Bestimmung zuzustimmen, die dem Zweck der so ersetzten Klausel am nächsten kommt.

Amorim Cork Deutschland GmbH & Co. KG
Am Ockenheimer Graben 38
55411 Bingen am Rhein
Telefon:    +49-6721-91750
Telefax:    +49-6721-917550
Ust.-Id. Nr.: DE 814718023
Handelsregister: Amtsgericht Mainz HRA-Nr. 40185
Geschäftsführer: Christophe Fouquet, Gert Reis

Rev. 07-2023